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Erbauseinandersetzung durch Realteilung
Bei einer Erbauseinandersetzung durch Realteilung ist ein entgeltlicher Vorgang nur insoweit gegeben, als der Erbe gegen eine Ausgleichzahlung mehr erhält, als seiner Gesamthandsbeteiligung am Nachlass entspricht. Bei einem teilweise entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks führt nur die Veräußerung des entgeltlich erworbenen Teils des Grundstücks zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Veräußerungspreis ist in voller Höhe dem entgeltlich erworbenen Teil zuzuordnen.