Oberfinanzdirektion Rheinland - Kurzinfo Verfahrensrecht Nr. 20/2008

Neuregelung des § 62 FGO (Bevollmächtigte und Beistände) durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom (BGBl 2007 I S. 2840)

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom sollte das Verfahrensrecht im Bereich der Prozessvertretung und der Prozessvollmacht in den unterschiedlichen Verfahrensordnungen weitgehend vereinheitlicht werden. Dies hat auch für das finanzgerichtliche Verfahren zu einigen Änderungen geführt, von denen die wichtigsten im Folgenden dargestellt sind:

Konnte sich ein Beteiligter bisher im finanzgerichtlichen Verfahren durch jede rechtsfähige (auch juristische) Person als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 62 FGO aF), so ist mit Wirkung vom der zur Prozessvertretung berechtigte Personenkreis im Gesetz abschließend geregelt. Zu diesem Personenkreis gehören gem. § 62 Abs. 2 S. 1 FGO die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen i.S.v. § 3 Nr. 1 StBerG, also Steuerberater, Rechtsanwälte, etc., sowie die Partnerschafts- und Steuerberatungsgesellschaften i.S.v. § 3 Nr. 2 + 3 StBerG, die durch Steuerberater, Rechtsanwälte etc. handeln. Daneben sind nur die in § 62 Abs. 2 S. 2 FGO nF genannten Personengruppen vertretungsbefugt, z.B. Beschäftigte eines Beteiligten (Nr. 1), volljährige Familienangehörige i.S.v. § 15 AO (Nr. 2) oder Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 StBerG (Nr. 5).

Tritt ein Bevollmächtigter auf, der diesem Personenkreis nicht angehört, so ist er vom FG zwingend zurückzuweisen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die bislang bestehende Möglichkeit, einem Beteiligten aufzugeben, einen Bevollmächtigten zu bestellen oder einen Beistand hinzuzuziehen, ist weggefallen.

Der Vertretungszwang in Verfahren vor dem BFH ist nunmehr in § 62 Abs. 4 FGO geregelt. § 62a FGO ist aufgehoben. Nach der Gesetzesbegründung soll die Neufassung der bisherigen Gesetzeslage entsprechen. Die OFD bittet diese Neuregelung auch bei der – die Schriftsätze an den BFH abschließenden – Aussage zur Vertretungsbefugnis zu beachten.

Wie bisher ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche (Original-) Vollmacht nachzuweisen, welche nachgereicht werden kann (§ 62 Abs. 6 FGO nF). Die Möglichkeit zur Vorlage der Vollmacht eine Ausschlussfrist zu setzen ist allerdings weggefallen. Wird die Vollmacht nicht innerhalb der vom FG gesetzten Frist eingereicht, so kann sie nunmehr noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereicht werden.

Das FG braucht weiterhin den Mangel einer Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn als Bevollmächtigter eine Person i. S. d. § 62 Abs. 2 S. 1 FGO auftritt. Dies gilt nicht, wenn Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vollmachterteilung bestehen (siehe hierzu u. a. Az. VII R 18/02, BStBl 2003 II S. 606 m.w.N.). Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens vom anderen Beteiligten geltend gemacht werden. Unter diesen Umständen muss das FG dann auch bei einem Steuerberater, Rechtsanwalt o.ä. ggf. die Vollmacht anfordern.

Als Beistand kommen gem. § 62 Abs. 7 FGO nF zukünftig nur noch Personen in Betracht, die auch nach Abs. 2 der Vorschrift zur Vertretung befugt sind. Das FG kann andere Personen zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalles ein Bedürfnis besteht.

Die Begleitung durch einen Betriebsprüfer/Steuerfahndungsprüfer als Beistand während der mündlichen Verhandlung bedarf auch zukünftig keiner Zustimmung durch das FG, weil dieser zum Personenkreis des § 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FGO gehört („Beschäftigte des Beteiligten”)

Oberfinanzdirektion Rheinland v. - Kurzinfo Verfahrensrecht Nr. 20/2008

Fundstelle(n):
WAAAC-86073