BGH Beschluss v. - IX ZR 52/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66; JBeitrO § 8 Abs. 1 Satz 1; JBeitrO § 8 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: LG Meiningen, 2 O 1481/04 vom OLG Jena, 7 U 926/05 vom

Gründe

Für das vorliegende Verfahren ist nach dem Beschluss des Senats vom eine zweifache Gebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses nach einem Gegenstandswert von 41.175,97 € entstanden und von dem Rechtsmittelführer als dem alleinigen Kostenschuldner erhoben worden. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner mit Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt, die er als Nachforderungen bezeichnet und aus einer angeblichen Tätigkeit als Freiberufler für den Landkreis S. herleitet.

Die Eingaben des Kostenschuldners sind als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom zu behandeln, weil der Kostenschuldner eine Aufrechnung geltend macht und damit eine Einwendung erhebt, die den beizutreibenden Kostenanspruch betrifft, § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO, § 66 GKG. Allerdings ist die Gegenforderung des Kostenschuldners weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt. Damit ist die erhobene Einwendung in diesem Verfahren unzulässig, § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO.

Sachliche oder rechnerische Fehler der Kostenberechnung werden nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAC-85955

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein