BGH Beschluss v. - IV ZR 290/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 91a

Instanzenzug: LG Wiesbaden, 10 O 171/05 vom OLG Frankfurt/Main, 7 U 62/06 vom

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei war kein Raum mehr für eine grundsätzliche Klärung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. dazu - DStR 2007, 1361 Tz. 3; Senatsbeschluss vom - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219 unter II 1 a m.w.N.). Deshalb entsprach es hier der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Fundstelle(n):
HAAAC-85939

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein