BGH Beschluss v. - AnwSt (B) 14/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 49b Abs. 2 Satz 1; BRAO § 145 Abs. 5 Satz 1; BRAO § 145 Abs. 5 Satz 2

Instanzenzug: AGH München, BayAGH II. 3/04 vom

Gründe

1. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Frage einer Verfassungswidrigkeit des Verbots des Erfolgshonorars geklärt (Beschl. vom - 1 BvR 2576/04, BVerfGE 117, 163). Deshalb käme die Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt nur dann in Betracht, wenn die Revision Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. 1 BvR 2419 und 2420/03, NJOZ 2005, 3980, 3981 f.; , NJW 2005, 154, 156; Beschl. vom - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438).

Dies ist indes nicht der Fall. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom (aaO S. 200 f.) ausgesprochen hat, bleibt das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare in § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO bis zu einer spätestens zum vorzunehmenden Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich eine darauf gestützte berufsgerichtliche Verurteilung verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Ein Ausnahmefall im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Nichts anderes gilt im Übrigen auch mit Blick auf den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom (BR-Drucks. 6/08). Danach soll die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur im Einzelfall zulässig sein. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 49b Abs. 2 BRAO - Entwurf, § 4 a Abs. 1 RVG - Entwurf).

Die fehlende Erfolgsaussicht ergibt sich im Übrigen aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren AnwSt (R) 5/05. Dort hatte der Senat einen ähnlich gelagerten Sachverhalt zu beurteilen.

2. Die Frage, ob das Verbot der Unterschreitung der Mindestgebühren gegen Art. 49 EG verstößt, könnte zwar eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen. Der Rechtsanwalt kann sich aber auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG nicht berufen, da der Sachverhalt lediglich Inlandsbezüge aufweist (vgl. , Slg. I- 195 Tz. 19 - USSL; mitgeteilt von Thode, IBR 2006, 679).

Fundstelle(n):
OAAAC-85902

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein