BGH Beschluss v. - VII ZR 11/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

Instanzenzug: LG Bonn 18 O 271/03 vom OLG Köln 20 U 204/03 vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des wird zurückgewiesen.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen könnte, ist gemäß Art. 234 Abs. 1 a), Abs. 3 EGV nicht veranlasst. Der Geltungsbereich des mit Art. 49 EVG garantierten freien Dienstleistungsverkehrs ist nicht berührt, da der Sachverhalt mit keinem seiner Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht ge-eignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halb-satz ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte

Streitwert: 24.020,97 €

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAC-17651

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein