BrMV § 2

§ 2 Branntweinübernahmegeld [1]

(1) Das Branntweinübernahmegeld wird für die in dem Branntwein enthaltene Menge reinen Alkohols festgesetzt.

(2) 1Die Bundesmonopolverwaltung ist ermächtigt, auf die Rückforderung überzahlter Branntweinübernahmegelder oder auf die Festsetzung von Abzügen nach den §§ 73 und 74 des Gesetzes ganz oder teilweise zu verzichten, wenn die Rückforderung oder die Festsetzung der Abzüge nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. 2Sie ist ferner ermächtigt, auf die Festsetzung von Abzügen nach § 72b Abs. 3 des Gesetzes ganz zu verzichten, wenn der Brennereibesitzer darlegt, dass Kostenersparnisse aus dem gemeinsamen Einsatz von Personal oder der gemeinsamen Benutzung von Betriebsteilen oder -einrichtungen offenkundig nicht eingetreten sind.

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BAAAC-85659

1Anm. d. Red.: § 2 Abs. 2 i. d. F. der VO v. 25. 9. 2000 (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.