BrMV § 10

§ 10 Vergünstigungen

(1) 1Die gesetzlich zulässigen Vergünstigungen werden nur auf Antrag, widerruflich und nur dann bewilligt, wenn ein Bedürfnis vorliegt und der Antragsteller das Vertrauen der zuständigen Verwaltung genießt. 2Bei der Bewilligung können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

(2) Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, ist zum Widerruf der Vergünstigung die Behörde zuständig, die diese bewilligt hat.

(3) Vergünstigungen, die dem Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hinsichtlich der Einrichtung oder der Betriebsführung bewilligt sind, gehen bei einem Wechsel des Inhabers auf den Rechtsnachfolger über.

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BAAAC-85659