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Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – tatsächliche Nutzung ist entscheidend
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, richtet sich die Höhe des Zuschlags von 0,03 % des Listenpreises für den Entfernungskilometer gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG danach, in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Der BFH widerspricht mit seinem Urteil vom der bislang herrschenden Ansicht, die auf die Möglichkeit der Nutzung abstellt und die tatsächliche Nutzung für unerheblich hält. Der BFH begründet dies damit, dass der Zuschlag von 0,03 % eine Korrektur zur Entfernungspauschale darstelle und daher sowohl beim Zuschlag als auch bei der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrten maßgeblich seien.
Hinweis: Allerdings s...