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Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
BMF erläutert Neuregelungen zum 1. 1. 2008
Während § 4 Nr. 23 UStG ohne Auswirkungen auf den Inhalt der Befreiungsvorschrift geändert wurde, ist der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 25 UStG im Rahmen des JStG 2008 wesentlich erweitert worden. Nach der Neufassung des § 4 Nr. 25 UStG sind Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Mit nimmt das BMF zu den wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Neuregelung Stellung. Insbesondere erläutert das BMF-Schreiben, welche Leistungen, sowie Leistungserbringer von der Befreiung erfasst werden und wer zum Kreis der leistungsberechtigten Personen gehört.
Leistungen der Jugendhilfe
Da hinsichtlich der begünstigten Leistungen in § 4 Nr. 25 UStG lediglich auf § 2 Abs. 2 sowie § 42 SGB VIII hingewiesen wird, präzisiert das BMF in seinem Schreiben den Bereich der Leistungen der Jugendhilfe. Nach § 2 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. Darunter fallen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII:
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugend...