Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nur-Pensionszusage
BMF stellt bilanzsteuerrechtliche Behandlung klar
Nach dem kann für eine Nur-Pensionszusage keine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG gebildet werden, wenn die Zusage zu einer sog. Überversorgung führt. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Vereinbarung eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an.
Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen entscheidend
Überdurchschnittlich hohe Versorgungszusagen sind steuerrechtlich anzuerkennen, soweit sie arbeitsrechtlich zulässig und betrieblich veranlasst sind. Bei den Durchführungswegen „Pensionszusage” (§ 6a EStG) und „Unterstützungskasse” (§ 4d EStG) ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Vorwegnahme künftiger Lohn- und Einkommensentwicklungen vorliegt. In diesen Fällen sind der Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG und die Rückstellungsbildung nur eingeschränkt möglich (vgl. ). Werden dem Arbeitnehmer ausschließlich Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zugesagt (Nur-Pensionszusage), ist nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Vorwegnahme künftiger Lohn- und Einkommensentwicklungen mangels laufender Gehaltsansprüche in der Anwartschaftsphase nicht möglich. E...