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Gegenleistung in Höhe der Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG
Bemessungsgrundlage für die GrESt ist regelmäßig – wie auch bei Erwerben im Zwangsversteigerungsverfahren – der Wert der Gegenleistung. Bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks liegt in Höhe der Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG auch dann eine Gegenleistung i. S. von § 8 Abs. 1 GrEStG vor, wenn der Meistbietende und Ersteher des Grundstücks verpflichtet ist, die nach der Zwangsversteigerung verbleibende Restforderung an den ursprünglichen Gläubiger zurück abzutreten.