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Vorliegen einer unentgeltlichen Zuwendung
Der Begriff „unentgeltliche Zuwendung” i. S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG 1999 setzt nicht lediglich die Unentgeltlichkeit einer Lieferung voraus, sondern verlangt darüberhinaus, dass der Zuwendende dem Empfänger zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft. Einen solchen Vermögensvorteil verschafft ein Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland, wenn er auf eigene Kosten auf deren Grundbesitz einen Kreisverkehr errichtet.