Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerbefreiung auf Mahlzeitendienste und Behindertenfahrdienste
Helfer der Mahlzeitendienste üben keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Das Überreichen einer Mahlzeit reiche allein nicht zur Annahme einer begünstigten Pflegeleistung aus. Fahrern und Beifahrern im Behindertenfahrdienst kann dagegen der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG für jeweils 50 % der Vergütung gewährt werden, da beide an der Betreuung von behinderten Personen zumindest mitwirken. Hilfsorganisationen haben bisher für beide Tätigkeiten den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in voller Höhe berücksichtigt. Im Hinblick darauf wird bis zum auf eine Nacherhebung von Steuern im Einzelfall verzichtet. Ab dem ist jedoch bei der Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG entsprechend der o. g. Regelung zu verfahren. Den Helfern der Mahlzeitendienste kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 € gewährt werden.