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Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Die Auflösung eines Dienstverhältnisses i. S. von § 3 Nr. 9 EStG verlangt dessen endgültige Beendigung. Im Falle des Wechsels des Arbeitgebers wird allerdings eine rein formale Betrachtung der Zielsetzung des § 3 Nr. 9 EStG (sozialpolitisch begründeter Ausgleich der Folgen eines Arbeitsplatzverlustes) nicht gerecht. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis i. S. von § 3 Nr. 9 EStG wird auch aufgelöst, wenn ein (auch leitender) Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis beendet und den Geschäftsbetrieb des bisherigen Arbeitgebers im Rahmen einer neu gegründeten GmbH als deren Gesellschafter-Geschäftsführer fortführt.