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Vergütung der Leiharbeitnehmer
Das Schlechterstellungsverbot und seine Ausnahmen
Die wirtschaftliche Globalisierung zwingt immer mehr Unternehmen zur permanenten Anpassung ihres Betriebs an sich ändernde Verhältnisse. Ein Schwerpunkt ist dabei die Flexibilisierung der Beschäftigungsverhältnisse: Der normaltypische Arbeitsvertrag, der die unbefristete Beschäftigung in Vollzeit begründet, verliert an Bedeutung, das atypische Beschäftigungsverhältnis – wie die Leiharbeit – rückt vermehrt in den Vordergrund. Das Leiharbeitsverhältnis und insbesondere die Leiharbeitnehmer-Vergütung werden von den Gewerkschaften kritisch gesehen. Befürchtungen, durch zunehmende Leiharbeit würden Arbeitsverhältnisse 2. Klasse geschaffen, nehmen zu.
I. Grundlagen der Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung)
1. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Die gewerbsmäßige Überlassung (umgangssprachlich: Verleih) von Arbeitnehmern ist im AÜG geregelt. Besonderes Kennzeichen der Arbeitnehmerüberlassung ist ein Dreiecksverhältnis: Umfang und Inhalt der Leiharbeit – gebräuchlich ist auch die Bezeichnung „Zeitarbeit” – werden von drei Personen bestimmt, dem Verleiher, dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer.
Der Verleiher ist der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, er behält diese Funktion mit allen Rechten und Pf...