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Strafrecht | Verletzung des Steuergeheimnisses
Nicht der Verdacht jeder Straftat rechtfertigt die Durchbrechung des Steuergeheimnisses. Der Vorwurf übler Nachrede (§ 186 StGB) zulasten einer Steuerberaterin begründet kein zwingendes öffentliches Interesse i. S. des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, das eine Offenbarung geschützter Daten gegenüber der Staatsanwaltschaft legitimieren würde. Der Beamte, der auf Anfrage Steuerunterlagen übermittelt, kann sich vielmehr wegen Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355 Abs. 1 StGB) strafbar machen (, wistra 2008 S. 277).