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Arbeitshilfe - Stand: 05.10.2015

AfA-Tabelle Nr. 88 - Luftfahrtunternehmen und Flughafenbetriebe

a) Allgemeine Vorbemerkungen

Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.

b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig

keine

c) Tabellenabschluß

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1994 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:

Linienflugverkehr Gelegenheitsflugverkehr Flughafenbetriebe Landeplätze für Luftfahrzeuge Hilfs- u. Nebentätigkeiten für die Luftfahrt Vermietung von Luftfahrzeugen Flug-, Bootsführer-, Segel- u. ä. Schulen


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Lfd. Nr.
Anlagegüter
Nutzungsdauer (ND) i. J.
Linearer AfA-Satz v. H.
1
Gebäude
1.1
Abfertigungsgebäude (Terminal)
40
2,5
1.2
Borddienstgebäude
40
2,5
1.3
Kontrollturm
25
4
1.4
Flugmeßgebäude (ASR-Turm)
25
4
1.5
Simulatorgebäude für Unterdruckkammer
25
4
2
Platz- und Außenanlagen
2.1
Masten für Anlagen der Flugsicherung
10
10
2.2
Begehbare Kabelkanäle im Flugfeldbereich
25
4
3
Technische Anlagen und Maschinen
3.1
Stromversorgungsanlagen
15
7
3.2
Bordstromversorgungsanlagen (sta...

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