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Arbeitshilfe - Stand: 05.10.2015

AfA-Tabelle Nr. 86 - Seilschwebebahnen und Schlepplifte

a) Auf die allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen wird hingewiesen.

b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig

keine

c) Tabellenabschluß

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1996 angeschafft oder hergestellt worden sind.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Anlagegüter
Nutzungsdauer (ND) i. J.
Linearer AfA-Satz v. H.
1
Seilschwebebahnen
1.1
Kabinenbahnen (mechanischer Teil und Betriebsvorrichtungen (z. B. Stützen, Pfeiler, Seile, Kabinen)
17
6
1.2
Sesselbahnen (mechanischer Teil und Betriebsvorrichtungen)
12
8
2
Schlepplifte (mechanischer Teil)
10
10
3
Skiabfahrten
15
7
4
Fahrzeuge
4.1
Motorschlitten
6
17
4.2
Pistenpräparierfahrzeuge
6
17
5
Beschneiungsanlagen
5.1
stationär
12
8
5.2
mobil
7
14

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