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Arbeitshilfe - Stand: 05.10.2015

AfA-Tabelle Nr. 102 - Hafenbetriebe

a) Auf die allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen wird hingewiesen.

b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig

keine

c) Tabellenabschluss

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 2000 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Sie gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:

Frachtumschlag Lagerei (oh. Kühlhäuser) Kühlhäuser Sonstige Hilfs- u. Nebentätigkeiten für die Binnenschifffahrt Seehafenbetriebe


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Anlagegüter
Nutzungsdauer (ND) i. J.
Linearer AfA-Satz v. H.
1
Unbewegliches Anlagevermögen
1.1
Lagerhallen
1.1.1
aus Beton
25
1.1.2
Leichtbauweise ohne Isolierung
10
1.2
Schuppen
10
1.3
Silobauten
1.3.1
aus Beton
33
1.3.2
aus Stahl
25
1.3.3
Silozellen (Beton)
25
1.3.4
Silozellen (Stahl)
15
1.4
Spundwände
20
1.5
Dalben
20
2
Grundstückseinrichtungen
2.1
Straßen/Flächenbefestigungen
2.1.1
für Containerumschlag und Schwergut
15
2.1.2
sonstige
15
2.2
Außenbeleuchtung
15
2.3
Drainagen
33
3
Betriebsanlagen
3.1
Transportanlagen
3.1.1
Elevatoren
10
3.1.2
Bandanlagen
10
3.1.3
Fördergurte
10
3.1.4
Schaufelradgeräte für den Umschlag von trockenem Massengut
10
3.1.5
Trogkettenförderer
10
3.2
Gleisanlagen
3.2.1
nach gesetzlichen Vorschriften
25
3.2.2
sonstige
12
3.3
Krananlagen
3.3.1
Containerbrücken
15
3.3.2
Auslegekräne
10
3.3.3
Portalkräne/Transtainer
10
3.3.4
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