BFH Beschluss v. - VIII S 13/08

Funktion der Anhörungsrüge

Gesetze: FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom VIII R 4/08 hat der Senat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das als unzulässig verworfen. Die Verwerfung der Revision beruhte darauf, dass die Revision weder vom FG noch vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden war. Gegen diesen Beschluss hat die Rügeführerin Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben.

Zur Begründung trägt die Rügeführerin u.a. vor, der BFH habe mit dem Beschluss vom VIII R 4/08 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der BFH ihren Schriftsatz vom offenbar nicht berücksichtigt habe. Hätte er das getan, wäre die Entscheidung vielleicht anders ausgefallen.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Dass der Senat Vorbringen der Rügeführerin im vorangegangenen Revisionsverfahren nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat, ist schon deshalb zu verneinen, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (ständige Rechtsprechung, , BFH/NV 1995, 817). Davon kann hier nicht die Rede sein. Und soweit die Rügeführerin bemängelt, der Senat habe ihr den Schriftsatz des Beklagten, Revisionsbeklagten und Rügegegners (Finanzamt) vom lediglich zur Kenntnisnahme, nicht aber zur Stellungnahme übersandt, verkennt sie, dass dazu weder eine Veranlassung noch eine Verpflichtung bestand.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Revision der Rügeführerin letztlich schon deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil die Revision gegen das erstinstanzliche Urteil weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden war. Soweit sich die Anhörungsrüge gerade dagegen richtet, kann die Rügeführerin damit nicht gehört werden. Denn es entspricht nicht der Funktion der Anhörungsrüge, im abgeschlossenen Verfahren nicht im Sinne des Rechtsmittelführers entschiedene Rechtsfragen nochmals in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom VIII S 22/07, nicht veröffentlicht, m.w.N.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
PAAAC-85316