FinMin Schleswig – Holstein - VI 353 - S 3820 - 009

Erbschaftsteuer;
Fiktive Abzugssteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG

Der (BStBl. 2005 II S. 728) entschieden, dass bei einer Schenkungskette die Steuer für den Letzterwerb so zu berechnen sei, das sich der Freibetrag zum Zeitpunkt dieses Erwerbs tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb des 10-Jahreszeitraums verbraucht wurde.

Nach einer Erhöhung der Freibeträge kann somit ein Betrag bis zur Höhe der Differenz zwischen dem neuen und dem alten Freibetrag steuerfrei zugewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Freibetrag in seiner bisherigen Höhe bei der Besteuerung der Vorerwerbe im Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG bereits verbraucht worden war und wenn diese Zuwendungen die Höhe des neuen Freibetrags erreicht oder übersteigt.

Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahr
1994
ein Bankguthaben
 
i.H.v. 600.000 DM,
 
 
1997
Bargeld
 
i.H.v. 150.000 DM,
 
 
2000
ein Bankguthaben
 
i.H.v. 200.000 DM 
und
 
2001
ein Bankguthaben
 
i.H.v. 500.000 DM.
 
 
Erwerb 1994
 
 
 
 
Bankguthaben
 
 
 
600.000 DM
abzügl. Freibetrag
 
 
90.000 DM
steuerpflichtiger Erwerb
 
 
 
510.000 DM
Steuersatz 8 %; Steuer
 
 
 
40.800 DM
verbrauchter Freibetrag
 
 
 
90.000 DM
Erwerb 1997
 
 
 
 
Bargeld
 
 
 
150.000 DM
zzgl. Vorerwerb
 
 
+
600.000 DM
 
 
 
 
750.000 DM
abzügl. Freibetrag
 
 
400.000 DM
steuerpflichtiger Erwerb
 
 
 
350.000 DM
Steuersatz 11 %; Steuer
 
 
 
38.500 DM
abzüglich Steuer Vorerwerb
 
 
 
 
 
fiktive Steuer nach § 14 (1) S. 2 ErbStG
 
 
 
 
 
 
Vorerwerb
 
600.000 DM
 
 
 
 
abzügl. verbrauchter Freibetrag
90.000 DM
 
 
 
 
 
 
510.000 DM
 
 
 
 
Steuer nach § 19 (3) ErbStG
 
60.000 DM
60.000 DM
 
tatsächliche Steuer nach § 14 (1) S. 3 ErbStG
 
40.800 DM
 
 
festzusetzende Steuer
 
 
 
0 DM
verbrauchter Freibetrag 90.000 DM + 150.000 DM
 
 
 
240.000 DM
Erwerb 2000
 
 
 
 
Bankguthaben
 
 
 
200.000 DM
zzgl. Vorerwerb
 
 
+
750.000 DM
 
 
 
 
950.000 DM
abzügl. Freibetrag
 
 
400.000 DM
steuerpflichtiger Erwerb
 
 
 
550.000 DM
Steuer nach § 19 (3) ErbStG
 
 
 
80.000 DM
abzüglich Steuer Vorerwerb
 
 
 
 
 
fiktive Steuer nach § 14 (1) S. 2 ErbStG
 
 
 
 
 
 
Vorerwerb
 
750.000 DM
 
 
 
 
abzügl. verbrauchter Freibetrag
240.000 DM
 
 
 
 
 
 
510.000 DM
 
 
 
 
Steuer nach § 19 (3) ErbStG
 
60.000 DM
60.000 DM
 
tatsächliche Steuer nach § 14 (1) S. 3 ErbStG
 
40.800 DM
 
 
festzusetzende Steuer
 
 
 
20.000 DM
verbrauchter Freibetrag 90.000 DM + 150.000 DM + 160.000 DM
 
 
 
240.000 DM
Erwerb 2001
 
 
 
 
Bankguthaben
 
 
 
500.000 DM
zzgl. Vorerwerb
 
 
+
950.000 DM
 
 
 
 
1.450.000 DM
abzügl. Freibetrag
 
 
400.000 DM
steuerpflichtiger Erwerb
 
 
 
1.050.000 DM
Steuer nach § 19 (3) ErbStG
 
 
 
175.000 DM
abzüglich Steuer Vorerwerb
 
 
 
 
 
fiktive Steuer nach § 14 (1) S. 2 ErbStG
 
 
 
 
 
 
Vorerwerb
 
950.000 DM
 
 
 
 
abzügl. verbrauchter Freibetrag
400.000 DM
 
 
 
 
 
 
 
550.000 DM
 
 
 
 
Steuer nach § 19 (3) ErbStG
 
80.000 DM
80.000 DM
 
tatsächliche Steuer nach § 14 (1) S. 3 ErbStG
 
 
 
 
 
40.800 DM + 20.000 DM
 
60.800 DM
 
 
festzusetzende Steuer
 
 
 
95.000 DM
verbrauchter Freibetrag 90.000 DM + 150.000 DM + 160.000 DM
 
 
 
240.000 DM

Bei einer Kette über 10 Jahre ist zudem zu berücksichtigen, dass der durch die aus dem Zehnjahreszeitraum heraus fallende Zuwendung verbrauchte Freibetrag wieder frei wird.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderenm Länder.

FinMin Schleswig – Holstein v. - VI 353 - S 3820 - 009

Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 1691 Nr. 35
DStR 2008 S. 2018 Nr. 42
VAAAC-85272