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SteuerStud Nr. 8 vom Seite 380

Die GmbH & Still – Zivil- und steuerrechtliche Behandlung (Teil 2)

von Dr. Helmut Volb, Rechtsanwalt Steuerberater, Berlin

Im ersten Teil der Darstellung (SteuerStud 7/2008 S. 338 ff.) wurde auf die zivilrechtliche Behandlung der GmbH & Still eingegangen. Die Motive zur Gründung einer stillen Gesellschaft wurden aufgezeigt sowie eine Abgrenzung zu anderen Rechtsformen vorgenommen. Im zweiten Teil folgt nun ein Überblick über die bilanz- und steuerrechtliche Behandlung der GmbH & Still.

III. Bilanzrecht

1. Buchführungspflicht

Die stille Gesellschaft selbst ist als Innengesellschaft nicht rechnungslegungspflichtig. Für den Unternehmensträger, die GmbH, besteht dagegen eine Buchführungspflicht (§ 238 Abs. 1, § 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG). Im Rahmen dieser Buchführungspflicht ist auch die stille Einlage zu bilanzieren.

Umstritten ist, ob die Behandlung einer atypisch stillen Gesellschaft als steuerliche Mitunternehmerschaft zur Folge hat, dass für die Mitunternehmerschaft eine Steuerbilanz aufgestellt werden muss. Da die atypisch stille Gesellschaft handelsrechtlich und steuerrechtlich kein Gesellschaftsvermögen hat, kann kein Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG durchgeführt werden. Eine Steuerbilanz kann es daher richtigerweise für die atypisch stille Ge...

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Die GmbH & Still – Zivil- und steuerrechtliche Behandlung (Teil 2)

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