ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
I. Öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Der BFH kam in seinem Urteil vom (VIII R 30/01, NWB EAAAA-89429, BStBl 2003 II S. 131) zu dem Ergebnis, dass Betriebe für die zukünftig anfallenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (vgl. § 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO) zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in der Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden müssen. Dem Umstand, dass der Betrieb ein eigenes betriebliches Interesse an der Aufbewahrung der Unterlagen hat (z. B. um ggf. im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten darauf zurückgreifen zu können), misst der BFH eine untergeordnete Bedeutung zu.
1. Von der Aufbewahrungspflicht betroffene Unterlagen
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Betroffene Unterlagen
(§ 257 Abs. 1
HGB,
§ 147 Abs. 1
AO) | Aufbewahrungsfrist |
Handelsbücher, Inventare,
Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernberichte, Buchungsbelege (die Aufbewahrungspflicht umfasst auch die zum Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen) | 10 Jahre |
Empfangene
Handels-/Geschäftsbriefe, Wi... |