ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Verlustübernahme
Besteht aufgrund eines Beherrschungs-/Gewinnabführungsvertrages für einen Organträger (→ Organschaft) eine Verpflichtung zur Verlustübernahme bzw. Verlustabdeckung, ist es nicht zulässig, eine Rückstellung für drohende Verluste aus Verlustübernahme zu bilden (, BStBl 1977 II S. 441). Beherrschungs-/Gewinnabführungsverträge sind keine Geschäfte, bei denen sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen.
Bei Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträgen hat die Muttergesellschaft in der Handelsbilanz für den beim Tochterunternehmen bis zum Bilanzstichtag des Mutterunternehmens angefallenen Verlust eine Verbindlichkeitsrückstellung bzw. eine Verbindlichkeit zu passivieren (Hoyos/Ring, Beck’scher Bilanzkommentar, § 249 Rz. 100 „Verlustübernahme”, 6. Auflage 2006). Bei unterschiedlichen Abschlussstichtagen muss der bis zum Bilanzstichtag des Mutterunternehmens beim Tochterunternehmen angefallene Verlust, soweit kein Zwischenabschluss erstellt wurde, geschätzt werden. Steuerrechtlich ist die Rückstellung im Rahmen der Einkommensermittlung durch eine Zurechnung auszugleichen. Für darüber hinaus drohende Verlust...