ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Personalüberhänge
Um am Markt bestehen zu können, sind Betriebe gezwungen, mit möglichst wenig Personal zu arbeiten. Dennoch kann es vorkommen, dass unproduktives oder freigestelltes Personal vorhanden ist. Die Rechtsprechung (z. B. , BStBl 1960 III S. 347) geht grundsätzlich bei Arbeitsverträgen von einer Ausgeglichenheit zwischen fortdauernder Leistung des Arbeitnehmers und fortdauernder Entlohnung durch den Arbeitgeber aus. Dies führt z. B. im Hinblick auf das altersbedingte Nachlassen der körperlichen Kräfte des Arbeitnehmers zur Versagung einer Rückstellung. Andererseits bejaht der BStBl 1986 II S. 455) die Möglichkeit, eine Rückstellung zu bilden, wenn der Arbeitnehmer keinen oder keinen nennenswerten Erfolgsbeitrag mehr erbringt. Für Arbeitnehmer, die weiterhin im Betrieb beschäftigt sind (ggf. mit einer verringerten Wochenstundenzahl), kann keine Rückstellung gebildet werden. Gleiches gilt, wenn ein erkrankter oder ansonsten freigestellter Arbeitnehmer noch einen sichtbaren Erfolgsbeitrag leistet. Sind die betreffenden Arbeitnehmer bereits am Bilanzstichtag unter Fortzahlung der Bezüge hingegen auf Daue...