ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Organschaft
Grundsätzlich wird jedes rechtlich selbständige Unternehmen für sich besteuert. Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme. Im Falle einer Organschaft werden die Gewinne und Verluste der miteinander verbundenen Unternehmen zusammengefasst und beim Organträger der Besteuerung unterworfen.
Für die Annahme einer (ertrag- und gewerbesteuerlichen Organschaft) sind eine finanzielle Eingliederung, der Abschluss eines Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrags (Mindestlaufzeit 5 Jahre) und dessen Eintragung in das Handelsregister erforderlich.
Zur Verpflichtung des Organträgers zur Übernahme künftiger Verluste der Organgesellschaft vgl. → Verlustübernahme.