ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Mutterschutz
Arbeitgeber sind nach dem Mutterschutzgesetz für einen bestimmten Zeitraum (i. d. R. 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) verpflichtet, die Differenz zwischen bisherigem Nettogehalt und Mutterschaftsgeld auszugleichen (§ 14 MuSchG). Für allgemeine Soziallasten kann weder eine Verbindlichkeitsrückstellung noch eine Drohverlustrückstellung gebildet werden ( BStBl 1988 II S. 886).
Dies gilt nach Ansicht des , BStBl 1998 II S. 205) selbst für den Fall, dass dem Arbeitgeber am Bilanzstichtag Mitteilungen nach § 5 des Mutterschutzgesetzes über den Eintritt einer Schwangerschaft vorliegen.
Nicht zu entscheiden hatte der BFH im vorliegenden Fall, ob ausnahmsweise eine Rückstellung zu bilden ist, wenn am Bilanzstichtag bereits feststeht, dass die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Schutzfrist ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen wird. M. E. ist in diesem Fall in der Handelsbilanz eine Drohverlustrückstellung in Höhe der Zuschüsse für die Tage der Schutzfrist, die in das neue Geschäftsjahr fallen, auszuweisen.
Hinweis auf weitere Stichwörter:
→ Soziallasten.