ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz verschafft bestimmten Arbeitnehmergruppen (z. B. schwerbehinderten Menschen, schwangeren Frauen, Betriebsratsmitgliedern) einen Kündigungsschutz. Arbeitgeberbetriebe können im Hinblick auf diese Verpflichtung keine Verbindlichkeitsrückstellung bilden. Es handelt sich um eine künftige soziale Verpflichtung, für die eine (widerlegbare) Ausgeglichenheitsvermutung greift (, BStBl 1954 III S. 330; , NWB JAAAB-37278). Vgl. hierzu → Soziallasten.
Ausnahmsweise ist in der Handelsbilanz eine Drohverlustrückstellung auszuweisen, wenn der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Arbeitsbezüge verpflichtet ist, obwohl
eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist,
der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr erbringt.
In diesen Fällen sind die nach dem Bilanzstichtag noch zu zahlenden Arbeitslöhne (zzgl. Nebenleistungen), denen keine Gegenleistung gegenübersteht, zurückzustellen.
Hinweis auf weitere Stichwörter:
→ Drohende Verluste, → Soziallasten.