ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftungsrisiken
Unternehmen sind i. A. permanenten Haftungsrisiken ausgesetzt. Diese ergeben sich beispielsweise in Zusammenhang mit Garantiezusagen (→ Garantieleistungen), aus übernommenen Bürgschaften (→ Bürgschaft), in Zusammenhang mit weitergegebenen Wechseln (→ Wechselobligo) oder aus Patentverletzungen (→ Patentverletzung). Bei den Verbindlichkeiten muss zwischen Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber Vertragspartnern (z. B. aus Vertragsverletzungen oder unerlaubten Handlungen) und Dritten (z. B. durch eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften über die Gefährdungshaftung oder nach § 823 BGB) unterschieden werden.
Kommt es in Zusammenhang mit einem betrieblichen Haftungsrisiko zum Ausweis einer Rückstellung, handelt es sich um eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten i. S. des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Ein Bilanzausweis setzt voraus, dass der Unternehmer am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer Haftungsinanspruchnahme rechnen muss.
Im Zusammenhang mit den Haftungsrisiken gegenüber Vertragspartnern sind die für Garantierückstellungen geltenden Grundsätze maßgebend, so dass sowohl eine Einzel- als auch eine Pauschalrückstellung in Betracht kommen.
Der A...BStBl 1984 II S. 263