ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Grundsteuer
Die Grundsteuer wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Sie entsteht immer am 1. 1. des betreffenden Jahres und ist i. d. R. in 4 Teilzahlungen (15. 2., 15. 5., 15. 8., 15. 11.) zu bezahlen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 4.9 Abs. 1 EStR) darf die Grundsteuer bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr nur insoweit den Gewinn mindern, als der Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) in das Wirtschaftsjahr fällt.
A hat in seinem Betrieb ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. 7.–30. 6.). Im Dezember 01 kauft er ein Grundstück. Der Grundsteuerbescheid 02 ergeht im Januar 02. Er lautet über 400 €.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung darf nur die Hälfte der Jahressteuerschuld (200 €) den Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres mindern. Soweit bis zum Bilanzstichtag keine entsprechende Zahlung erfolgt ist, muss eine Passivierung erfolgen. Ist die Höhe der Zahlungsverpflichtung im Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht bekannt, muss in Höhe der voraussichtlichen Zahlungsverpflichtung eine Verbindlichkeitsrückstellung ausgewiesen werden.
M. E. ist die Lösung zu hinterfragen. Würde das Grundstück beispielsweise am wieder verk...