ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Gleitzeitüberhänge
Hat ein Unternehmen die Gleitzeit eingeführt, kann es am Bilanzstichtag bei Ansammlung von Überstunden zu Überhängen kommen. Haben Arbeitnehmer Überstunden geleistet, muss der Arbeitgeber im Folgejahr dies mit Freizeit ausgleichen. Dieser Erfüllungsrückstand muss in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) durch eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Die Rückstellung ist wie im Fall einer Urlaubsrückstellung zu bewerten, so dass auch Sozialabgaben des Arbeitgebers mit einzubeziehen sind. Haben einige Arbeitnehmer zu wenig Stunden gearbeitet, darf wegen des Grundsatzes der Einzelbewertung keine Saldierung mit den Gleitzeitüberhängen vorgenommen werden (Esser, DB 1985 S. 1305). Haben einzelne Arbeitnehmer zu wenig Arbeitsstunden geleistet, muss eine Aktivierung des Gleitzeitrückstands erfolgen (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 5 Rz. 550, Gleitzeit, 26. Auflage 2007).