ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Gewinnabhängige Vergütungen (umsatzabhängige Vergütungen)
Besteht für ein Unternehmen eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer vom Gewinn bzw. Umsatz abhängigen Vergütung (z. B. umsatzabhängige Pacht, gewinnabhängige Arbeitnehmervergütung), ist die damit zusammenhängende Verpflichtung i. d. R. als Verbindlichkeit in der Bilanz auszuweisen. Stimmt der vertraglich vereinbarte Abrechnungszeitraum nicht mit dem Geschäftsjahr überein, ist der anteilige Betrag in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) als Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit zu passivieren.
A (Wirtschaftsjahr 1.7.–30.6.) pachtet eine Apotheke. Als Nutzungsentschädigung muss er 3 % des Jahresumsatzes entrichten. Die monatlichen Vorauszahlungen belaufen sich auf je 3.000 €. In der Zeit vom 1.1.– beträgt der Umsatz 800.000 €.
In der Bilanz zum ist eine Rückstellung in Höhe von 6.000 € ([3 % von 800.000 € = 24.000 €] – [6 × 3.000 € = 18.000 €]) auszuweisen.
Hinweis auf weitere Stichwörter:
→ Bonusverpflichtung (Warenrückvergütung), → Tantiemen.