ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Flurentschädigung
Kiesausbeuteverträge begründen ein Kiesausbeuterecht, so dass der Rechtsinhaber bezüglich eines Grundstücks einen Abbau z. B. von Kiesvorkommen betreiben kann. Im Gegenzug muss eine Ausbeutevergütung geleistet werden. Diese richtet sich i. d. R. nach der entnommenen Kiesmenge. Neben dieser Vergütung muss häufig für das Grundstück, solange es durch die Ausbeute landwirtschaftlich nicht nutzbar ist, eine Flurentschädigung gezahlt werden. Darüber hinaus besteht i. d. R. eine Verpflichtung, die ausgebeuteten Grundstücke wieder aufzufüllen und zu rekultivieren (→ Rekultivierung, → Abraumbeseitigung).
Für aufgrund von Kiesausbeuteverträgen sich ergebende Verpflichtungen zur Zahlung einer Flurentschädigung kann in der Handelsbilanz keine Drohverlustrückstellung (→ Drohende Verluste) gebildet werden, wenn die wirtschaftlich mit der Grundstücksnutzung zusammenhängenden Einnahmen aus von Dritten zu zahlenden Kippgebühren für die Wiederbefüllung der Kiesgruben die Flurentschädigung übersteigen (, BFH/NV 1993 S. 31). In der Steuerbilanz ist die Bildung einer Drohverlustrückstellung nicht zulässig (§ 5 Abs. 4a EStG).