ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Entfernungsverpflichtung
Besteht für ein Energieversorgungsunternehmen nach Ablauf des Konzessionsvertrages eine Verpflichtung, seine Anlagen vom Staats- bzw. Gemeindegrund zu entfernen, muss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ausgewiesen werden (, BStBl 1969 II S. 247). Die Rückstellung ist verteilt über die gesamte Laufzeit des Konzessionsvertrages gleichmäßig aufzubauen (= ratierliche Ansammlung). In der Steuerbilanz muss eine Abzinsung erfolgen.
Keine Rückstellungsmöglichkeit besteht dann, wenn offen ist, ob überhaupt eine Entfernung verlangt wird. Es mangelt in diesen Fällen an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme. Dies liegt z. B. dann vor, wenn die Behörde die Belassung der Anlagen verlangen kann (, BStBl 1992 II S. 600). Im Urteilsfall konnte die Behörde im Zusammenhang mit einem zuvor errichteten Flusskraftwerk aus Gründen des Hochwasserschutzes verlangen, dass die Anlagen bestehen bleiben.
Zu den Rückstellungen eines Erdölleitungsunternehmens für die Verpflichtung, nach...BStBl 1975 II S. 114