ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Beiträge an Wirtschaftsverbände
Beiträge an Wirtschaftsverbände (z. B. Handwerkskammer, IHK, Arbeitgeberverbände) richten sich häufig nach Bemessungsgrundlagen (z. B. Lohnsumme, Gewerbesteuermessbeträge), die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt werden können. In der Praxis werden zunächst Abschlagszahlungen erhoben. Steht die maßgebende Rechnungsgröße fest, kommt es im Folgejahr zu einer Schlussabrechnung und ggf. zu einer Nachentrichtung des Differenzbetrages. Zeichnet sich am Bilanzstichtag ab, dass für das abgelaufene Wirtschaftsjahr Beitragsrückstände bestehen, muss in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) in Höhe des voraussichtlich aufzuwendenden Betrages eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden.
Hinweis auf weitere Stichwörter:
→ Berufsgenossenschaft.