ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Altreifen
Hat ein Unternehmer (z. B. Reifenhändler) am Bilanzstichtag Altreifen auf Lager, kann er für die in der Zukunft anfallenden Kosten zur Entsorgung keine Rückstellungen bilden. Ein im Unternehmen selbst gefasster Entschluss, die Reifen zu entsorgen, stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung keine für eine Rückstellung erforderliche hinreichende Konkretisierung einer Verpflichtung dar. Letztendlich steht es dem Unternehmer frei, wann er die Entsorgung vornimmt.
Andererseits ist in der Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen, wenn am Bilanzstichtag eine den Unternehmer verpflichtende Anordnung einer Behörde zur Entsorgung vorliegt ( DStR 1992 S. 357).