ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Abschlussgebühren
Besteht für eine Bausparkasse für den Fall eines Darlehensverzichts eine vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung der unverzinslichen Einlagen bzw. Abschlussgebühren (i. d. R. 1 % der Bausparsumme), ist hierfür in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Da bei den meist über mehrere Jahre laufenden Bausparverträgen im Wirtschaftsjahr des Vertragsabschlusses nicht zu übersehen ist, wie viele Fälle zu einer Rückzahlung der Abschlussgebühr führen werden, muss sich nach der BFH-Rechtsprechung die Berechnung des Rückstellungsbetrages auf statistische Zahlen der Vergangenheit stützen (, BStBl 1991 II S. 485). Der Rückstellungsbetrag ist in der Steuerbilanz, nicht aber in der Handelsbilanz abzuzinsen.
Wird die Abschlussgebühr auf die bei der Darlehensinanspruchnahme fällige Darlehensgebühr angerechnet, muss die Bausparkasse hierfür gleichfalls eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ausweisen. Der Rückstellungsbetrag ist auf der Basis der in der Vergangenheit tatsächlich getätigten „Einlage”-Rückzahlungen zu schätzen (BStBl 1991 II S. 479