ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Abraumbeseitigung
I. Unterlassene Abraumarbeiten ohne (öffentlich-)rechtliche Verpflichtung
Abraumarbeiten kommen vor allem in Steinbrüchen und bei Gruben, die im Tagebau betrieben werden, vor. Vor dem Ausbrechen des Gesteins müssen zunächst die aufliegende Erdschicht und sonstige sich ggf. beim Abbau lösende Schichten abgeräumt werden. Werden diese Arbeiten vor dem einsetzenden Winter auf das Nötigste beschränkt und kommt es im Frühjahr zur Nachholung der Abraumarbeiten, sind die entsprechenden Aufwendungen, die an sich das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen, im Wege einer Rückstellung auszuweisen. Sowohl in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB) als auch in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, R 5.7 Abs. 11 EStR) besteht eine Passivierungspflicht. Der Ausweis einer Rückstellung ist davon abhängig, ob die rückständigen Abraumarbeiten im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden. Die Rückstellungen für Abraumbeseitigung rechnen zur Gruppe der Aufwandsrückstellungen.
Voraussetzungen:
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Rückstellungen für
Abraumbeseitigung | Es liegt unterlassener Aufwand vor |
Der Aufwand ist im letzten
Geschäftsjahr unterlassen worden | |
Die Arbeiten werden im folgen... |