ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Abfallbeseitigung
I. Entsorgung von eigenem Abfall
Betriebe sind häufig nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und Abfallgesetz zur Abfallentsorgung verpflichtet. Bei hinreichender Konkretisierung der Verpflichtung muss in der Handels- und Steuerbilanz eine Verbindlichkeitsrückstellung gebildet werden. Fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung, kann handelsrechtlich in Höhe der zu erwartenden Kosten eine Aufwandsrückstellung (§ 249 Abs. 2 HGB) gebildet werden.
Eine entsprechende Verpflichtung liegt vor, wenn dem Unternehmer innerhalb einer bestimmten Frist die Entsorgung vorgeschrieben wird. Ist die Abfallbeseitigung zwar gesetzlich vorgeschrieben, steht es jedoch dem Unternehmer frei, wann und wie er die Entsorgung durchführt, ist steuerrechtlich eine Rückstellung nicht zulässig.
A ist Reifenhändler. Er hat am Bilanzstichtag in großer Anzahl Altreifen vorrätig.
In der Handelsbilanz kann eine Aufwandsrückstellung in Höhe der zu erwartenden Kosten für die Entsorgung der Altreifen gebildet werden. In der Steuerbilanz ist dies nicht zulässig. Wurde der Unternehmer bereits von der zuständigen Behörde zur Entsorgung aufgefordert, bes...