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Schätzungsbefugnis und Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung
Eine Schätzungsbefugnis besteht aufgrund materieller Mängel der Buchführung. Als Maßstab für die Begrenzung der Zuschätzung der Höhe nach ist der oberste Richtsatzwert für Vergleichsbetriebe nach der amtlichen Richtsatzsammlung geeignet. In regelmäßigen Abständen vorgenommene Bareinzahlungen können laufende Einnahmen aus einer Einkunftsquelle belegen. Für die Eigenschaft der Steuer als hinterzogen i. S. von § 169 Abs. 2 Satz 2 AO kommt es nicht auf die Täterschaft des Steuerpflichtigen an.