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Editorial
Inkasso für Steuerberater
Eine der Grundpflichten von Steuerberatern bei der Berufsausübung ist die Pflicht zur Verschwiegenheit. Ausfluss dieser Verpflichtung war u. a. die strenge Regelung in § 64 Abs. 2 StBerG, die im Regelfall eine Abtretung von Gebührenforderungen unterband. Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes ist diese Vorschrift gelockert worden. Eine Zustimmung der Abtretung durch den Mandanten genügt nun zur Abtretung an „Dritte”. Noch im April hatte das OLG Saarbrücken eine Abtretung an einen vereidigten Buchprüfer unterbunden. Dies wird nach den Neuregelungen zukünftig erlaubt sein. Goez zeigt, dass sich hieraus erweiterte Möglichkeiten für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe ergeben. Mehr auf Seite 10.
Betriebsprüfung in der Kanzlei
Auch gegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsgruppen wie Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer kann eine Außenprüfung angeordnet werden. Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung wird durch die Durchführung der Außenprüfung nicht beeinträchtigt. Wie Nacke erläutert, fehlt für eine vorbeugende Unterlassungsklage in aller Regel das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. Mehr auf Seite 4.
Beste Grüße
Sixte...