SCEAG § 6

Abschnitt 2: Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung

§ 6 Verschmelzungsprüfer

Die Prüfung des Verschmelzungsplans und die Erstellung des schriftlichen Berichts nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 erfolgt bei einer Genossenschaft mit Sitz im Inland durch den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört.

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KAAAC-84295