SCEAG § 16

Abschnitt 4: Aufbau der Europäischen Genossenschaft

Unterabschnitt 1: Dualistisches System

§ 16 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans

Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 40 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen.

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KAAAC-84295