SCEAG § 12

Abschnitt 4: Aufbau der Europäischen Genossenschaft

Unterabschnitt 1: Dualistisches System

§ 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans

Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden.

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KAAAC-84295