SCEAG § 39
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen [1]
§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz [2]
§ 19 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom (BGBl I S. 1142) muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem bestellt worden sind.
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KAAAC-84295