SCEAG § 38
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen [1]
§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie [2]
Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAC-84295