SCEAG § 28
Abschnitt 4: Aufbau der Europäischen Genossenschaft
Unterabschnitt 3: Generalversammlung
§ 28 Einberufung durch Prüfungsverband
Unter den Voraussetzungen des § 60 des Genossenschaftsgesetzes ist auch der Prüfungsverband berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft einzuberufen.
Fundstelle(n):
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KAAAC-84295