SCEAG § 26
Abschnitt 4: Aufbau der Europäischen Genossenschaft
Unterabschnitt 2: Monistisches System
§ 26 Anmeldung von Änderungen
1Die geschäftsführenden Direktoren haben jede sie betreffende Änderung des Verwaltungsrats sowie die Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnis von geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2§ 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAC-84295