SCEAG § 25

Abschnitt 4: Aufbau der Europäischen Genossenschaft

Unterabschnitt 2: Monistisches System

§ 25 Angaben auf Geschäftsbriefen [1]

(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Europäischen Genossenschaft, das Registergericht des Sitzes der Europäischen Genossenschaft und die Nummer, unter der die Europäische Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, sowie alle geschäftsführenden Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.

(2) § 25a Abs. 2 und 3 des Genossenschaftsgesetzes gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
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KAAAC-84295

1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. 1. 1. 2007.